Allgemeine Geschäftsbedingungen

Floßtouren im Weserbergland

Carsten Drewes
Gartenstraße 14
37619 Bodenwerder
Tel.: 05533-5060
E-Mail: info@flosstouren.de
Internet: www.flosstouren.de

§ 1 Allgemeines

a) Sofern keine abweichende Vereinbarung im Einzellfall schriftlich getroffen ist, gelten die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedienungen der Firma Floßtouren im Weserbergland (im folgenden Veranstalter genannt) als Vertragsinhalt.
b) Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, diese AGB einschließlich der besonderen Geschäftsbedingungen für einzelne Leistungen zu ändern und zu ergänzen. Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

Der Kunde stellt schriftlich, elektronisch oder fernmündlich an den Veranstalter eine Anfrage und erhält daraufhin ein schriftliches Angebot in Form einer Buchungsbestätigung mit einer Auflistung der vom Veranstalter zu erbringenden Leistungen. Dieses Angebot erhält der Veranstalter 8 Tage aufrecht und innerhalb dieser Zeit kann der Kunde dieses Angebot mit einer Anzahlung in der im Angebot genannten Höhe annehmen. Bei kurzfristiger Anmeldung des Kunden kann der Vertrag auch durch (fern)mündliche Absprache zustande kommen. Der Kunde akzeptiert damit gleichzeitig auch diese AGBs, haftet für die Erfüllung der Vertragsverpflichtung gegenüber dem Veranstalter für sich selbst und für alle mit angemeldeten Personen und der Vertrag kommt damit zustande, wenn nicht der Veranstalter innerhalb weniger Tage Gegenteiliges erklärt, weil z.B. zwischenzeitlich durch Buchungsüberschneidungen Doppelbelegungen eingetreten sind.

§ 3 Bezahlung

a) Um eine verbindliche Reservierung vorzunehmen, muss durch den Kunden eine Anzahlung im Vorwege geleistet werden. Die Restzahlung muss spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin durch Überweisung gezahlt sein (Feststellung des Zahlungseingangs). Der Kunde erhält am Veranstaltungstag eine Rechnung. Auf Wunsch des Kunden kann die Rechnung dem Kunden vor dem Veranstaltungstermin zugeschickt werden. Sollte die Veranstaltung durch den Veranstalter wegen triftiger Gründe abgesagt werden müssen, erhält der Kunde seine geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückerstattet. Ohne vollständige Zahlung des Veranstaltungspreises besteht kein Anspruch auf Erbringung der Veranstaltungsleistungen.
b) In Fällen der spontanen Vermietung ohne vorherige schriftliche Vereinbarungen ist der Veranstalter berechtigt, vor Beginn der Veranstaltung eine Kaution vom Kunden zu verlangen, die nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsachen zurückgegeben bzw. mit dem Veranstaltungspreis verrechnet wird. Die Restzahlung wird spätestens nach der Veranstaltung am Veranstaltungstag durch Barzahlung fällig. Im Einzelfall kann der Kunde nach Beendigung der Veranstaltung eine Rechnung bekommen, die dann sofort zur Zahlung fällig ist.

§ 4 Leistung

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem Angebot des Veranstalters.

§ 5 Rücktritt durch den Kunden (Absage der gesamten gebuchten Tour)

Der Kunde kann durch schriftliche Kündigung jederzeit vom Vertrag der Veranstaltung komplett zurücktreten. Es fallen jedoch Stornogebühren an, und zwar
20% bei Rücktritt bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin
50% bei Rücktritt bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin
75% bei Rücktritt bis 1 Tag vor dem Veranstaltungstermin und 100% bei Nichterscheinen am Veranstaltungstag.

§ 6 Rücktritt durch den Veranstalter

Unbeschadet der beiderseitigen Rücktrittsmöglichkeit aus §651g BGB kann der Veranstalter jederzeit vom Vertrag zurücktreten, und zwar dann, wenn es sich zweifelsfrei herausstellt, dass die im Mietvertrag enthaltenen Bedingungen und Verhaltensregeln den Umständen nach vom Kunden nicht eingehalten werden. Der Kunde hat in einem solchen Fall den vollen Preis zu entrichten. Der Veranstalter kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn es sich herausstellt, dass z.B. zwischenzeitlich durch Buchungsüberschneidungen Doppelbelegungen eingetreten sind.

§ 7 Aufhebung des Mietvertrages aus Witterungsgründen

Generell gilt, dass eine Veranstaltung nicht aufgrund angekündigter oder tatsächlicher schlechter Witterung abgesagt werden kann.
Für den Fall, dass allerdings durch die Wetterlage eine unzumutbare Gefahr für den Kunden ausgeht, müssen wir die Veranstaltung absagen oder auf einen anderen Termin verschieben. Bereits entrichtete Anzahlungen werden in diesem Fall zurückgezahlt oder übertragen.

§ 8 Änderung der Teilnehmerzahl

Generell gilt, dass Abweichungen von der ursprünglich avisierten Personenzahl umgehend zu melden sind.
Bis 14 Tage vor Veranstaltungstermin kann der Kunde die endgültige Personenzahl im Rahmen der möglichen Gruppengröße für die gebuchte Tour ändern. Für danach eingehende Absagen einzelner Teilnehmer im Rahmen der möglichen Gruppengröße wird eine Stornogebühr fällig, und zwar 50% des Preises für Absagen bis 10 Tage vor der Veranstaltung, 75% des Preises für Absagen bis 1 Tag vor der Veranstaltung und 100% des Preises bei Nichterscheinen am Veranstaltungstag.

§ 9 Mitwirkungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Veranstalter zur Kenntnis zu geben und/oder von seinem Personal auf dem Vertrag bestätigen zu lassen. Dies gilt auch für von ihm festgestellte Schäden an den Fahrzeugen und / oder der Fahrstrecke.

§ 10 Gewährleistung, Haftung und Verjährung

a) Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlich geregelten Gewährleistung dafür, dass die Fahrzeuge nicht mit Fehlern behaftet sind. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. §538 BGB wird jedoch in vollem Umfang ausgeschlossen.
b) Für beschädigte, bzw. verlorene Gegenstände kann der Veranstalter keine Haftung übernehmen.
c) Der Veranstalter haftet nicht für Leistungen Dritter, die nicht ausgeführt oder nicht zufrieden stellend ausgeführt wurden (z.B. Personentransfer, Unterkunft).
d) Der Kunde haftet für Beschädigungen sowie den Verlust ganzer Fahrzeuge oder einzelner Teile davon bzw. des Zubehörs. Für Beschädigungen durch Dritte oder infolge eines Unfalls haftet der Kunde ebenfalls, sofern der Verursacher nicht ermittelt werden kann.
e) Schadensersatzansprüche des Kunden für Schäden, die nicht Körperschäden sind, sind auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
f) Ansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistung hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen, dies sollte schriftlich erfolgen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Alle Ansprüche aus dem Mietvertrag verjähren 12 Monate nach Beendigung der Veranstaltung bzw. nach Ablauf des Buchungstermins. Alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren nach Beendigung der Veranstaltung. Erklärt der Veranstalter dem Kunden gegenüber, dass die vorgetragenen Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden, so ist die Verjährung von diesem Zeitpunkt an so lange gehemmt, bis der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
§ 11 Bestandteile des Vertrages                  
Bestandteile des Vertrages sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Mietbedingungen für die einzelnen Fahrzeuge der Firma Floßtouren im Weserbergland in der zurzeit gültigen Fassung.

§ 12 Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig oder unvollständig sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der nahe kommenden Regelung die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit oder das Fehlen einer Bestimmung gekannt hätten.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Holzminden.
Bodenwerder, den 01.01.2021